
Flexi II - Steuerliche Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen nach neuem Recht
Das BMF hat einen ausführlichen Einführungserlass zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (kurz Flexi-II-Gesetz) veröffentlicht. Nur solche Arbeitszeitkonten sind Wertguthaben, die nicht den Ausgleich von täglichen Arbeitszeitschwankungen zum Ziel haben, sondern zum Ansparen von Geld vorrangig für längere Freistellungsphasen, z.B. für Pflegezeit oder „Sabbatical", gedacht sind. Das Gesetz ist am 1.1.2009 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Neuregelungen im Einzelnen:
A. Begünstigter Personenkreis
Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer im Sinne des § 1 LStDV. Ausgeschlossen von der steuerlichen Anerkennung sind allerdings folgende Personen:
- Organe einer Körperschaft (Vorstände und Geschäftsführer) und zwar unabhängig von ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung
- Als Arbeitnehmer beschäftigte beherrschende Anteilseigner
- Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen können dagegen Zeitwertkonten steuerlich wirksam umsetzen, wenn das Modell eine Freistellung während des befristeten Vertrages möglich macht.
B. Werterhaltungsgarantie
Wie schon im Flexi II vorgesehen, ist zur steuerlichen Anerkennung eines Zeitwertkontenmodells auch eine Werterhaltungsgarantie erforderlich. Danach muss zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens (= Freistellung) der Rückfluss in Höhe der eingebrachten Arbeitsentgeltbestandteile (ohne Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) gewährleistet sein.
C. Übergangsvorschriften
Bis 31.01.2009 genießen alle Einzahlungen für Organe und als Arbeitnehmer beschäftigte beherrschende Anteilseigner Bestandschutz, soweit es sich um ein steuerlich anerkennenswertes Modell handelt.
D. Sonstige Inhalte
Weiter erläutert das BMF in seinem Schreiben noch den Begriff „Auszahlung bei existenzbedrohender Notlage“ und führt die Konsequenzen für den Fall aus, dass ein Wertguthaben ohne existenzbedrohende Notlage ausgezahlt wird. In diesem Fall muss das gesamte Wertguthaben und nicht nur der ausgezahlte Teil versteuert werden und zwar unter Zugrundelegung der so genannten Fünftelungsregelung nach § 34 EStG.
An der möglichen Umbuchung von Wertguthaben in betriebliche Altersversorgung unter steuerlichen Gesichtspunkten wird weiter festgehalten.
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